Eisarena Bremerhaven

Hausordnung

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Die Stadthalle Bremerhaven Veranstaltungs- und Messegesellschaft mbH, Wilhelm-Kaisen-Platz 1, 27576 Bremerhaven (nachfolgend "Betreiber"), erlässt für die "Stadthalle Bremerhaven" und die "Eisarena Bremerhaven“  sowie für die vom Betreiber genutzten Außenveranstaltungsflächen (einschließlich der Wege- und Freiflächen) folgende Hausordnung:

  1. Diese Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt räumlich für die gesamten Liegenschaften des Betreibers, einschließlich der Wege- und Freiflächen sowie der vom Betreiber genutzten Außenveranstaltungsflächen.
  2. Diese Hausordnung gilt zeitlich an allen Kalendertagen, insbesondere bei Veranstaltungen.
  3. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte und dem Zutritt zur Liegenschaft erkennt der Besucher diese Hausordnung als verbindlich an.

  1. Dem Betreiber steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Betreiber und/oder den vom Betreiber beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt.
  2. Die Übertragung des Hausrechtes auf Dritte, insbesondere auf Veranstalter, ist im Sinne der Durchführung lt. Musterversammlungsstättenverordnung möglich.

  1. Der Zugang zu der Veranstaltung wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte gewährt. Jeder Besucher muss während des Besuchs der Veranstaltung seine Eintrittskarte mit sich führen, auf Verlangen des Personals des Veranstalters oder Betreibers vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen.
  2. Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte in den Häusern angetroffen werden, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
  3. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes. Abweichungen davon sind im begründeten Einzelfall (z. B. Notfälle in der Familie) durch Anordnung des Ordnungsdienstleiters und/oder des Beauftragten des Betreibers möglich.
  4. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die Kleidung der Besucher sowie die von ihnen mitgeführten Behältnisse auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen und von ihnen die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie solche Gegenstände mitführen oder dass gegen sie ein örtliches oder bundesweites Hallen- bzw. Stadionverbot ausgesprochen wurde.
  5. Der Ordnungsdienst darf Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen und gegebenenfalls den Zutritt verweigern.
  6. Verweigert der Besucher die Zustimmung zu diesen Kontrollmaßnahmen, so wird er nicht zu der Veranstaltung zugelassen oder von ihr ausgeschlossen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.
  7. Besucher im Rollstuhl dürfen sich nur auf die für Rollstühle vorgesehenen Plätze in den Liegenschaften stellen. Andere Plätze sind aus Sicherheitsgründen nicht möglich und stehen nicht zur Verfügung, und daher haben auch nur die gesondert ausgedruckten Karten Gültigkeit.
  8. Für Partyveranstaltungen mit Alkoholausschank gilt ein Mindestzutrittsalter von 18 Jahren.
  9. Für Konzert-, Messe- und Marktveranstaltungen haben Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren ausschließlich in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder von diesen schriftlich legitimierte Personen, dazu zählen auch Schul- und Kindergartengruppen, Zutritt zu Veranstaltungen in den Liegenschaften.

  1. Besucher, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Veranstaltung stören könnten, insbesondere, die

    a. erkennbar unter Alkohol-oder Drogeneinfluss stehen,
    b. erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind,
    c. bei denen ein örtliches oder bundesweites Hallen-/Stadionverbot vorliegt,
    d. gegen die ein vom Betreiber ausgesprochenes Hausverbot vorliegt
    e. erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören
    f. verbotene Gegenstände mit sich führen
    g. ihre Gesichter vermummt haben
    h.  Kennzeichen mit verfassungswidrigen, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenverachtenden Inhalten verwenden oder die Kennzeichen verwenden, die verfassungswidrigen, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, menschenverachtenden oder gewaltbereiten Gruppierungen zuzuordnen und dazu geeignet sind, das friedliche Miteinander in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu stören.

    werden nicht zu den Veranstaltungen zugelassen bzw. von diesen ausgeschlossen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.

     
  2. Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung (z. B. wegen Überfüllung) dem Zutritt entgegenstehen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.

  1. Es ist den Besuchern nicht gestattet, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
    a. Waffen und Gegenstände, die wie eine Waffe eingesetzt werden können;
    b. Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, feuergefährliche Gegenstände, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge, etc.
    c. Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen;
    d. pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;
    e. Fackeln, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte) etc.;
    f. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente, sofern nicht vom Veranstalter erlaubt;
    g. Laserpointer;
    h. Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die einer extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder religiös fundamentalistischen Meinungskundgabe bzw. ideologisch fundamentalistischen antidemokratischen, gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoßenden Meinungskundgabe dienen;
    i. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
    j. Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1,80 m sind oder deren Durchmesser größer ist als 2 cm;
    k. Doppelhalter sind nur im Stehplatzbereich genehmigungsfähig;
    l. vom Veranstalter ungenehmigte großflächige Spruchbänder und Doppelhalter;
    m. größere Mengen von Papier, Tapetenrollen;
    n. Drogen;
    o. jegliche Lebensmittel (Speisen und Getränke). Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern;
    p. ungenehmigte Fotoausrüstungen;
  2. Tiere, mit Ausnahme von Assistenzhunden in Begleitung des jeweiligen halters, dürfen niht mitgeführt werden. Für die Assistenzhunde ist auf Verlangen ein entsprechender Nachweis vom Halter vorzuzeigen.
  3. Taschen und Rucksäcke mit einem Format größer als DIN A4, Schirme, Motorradhelme u. ä. dürfen nicht in die Liegenschaften mitgenommen werden. Es ist nicht gewährleistet, dass eine Abgabestelle vorgehalten wird. Der jeweilige Veranstalter kann die Abgabe von Überbekleidung an der Garderobe verlangen.
  4. Besucher, die verbotene Gegenstände mit sich führen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen wird ein Hausverbot verhängt.

  1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jeder Besucher hat den Anordnungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, sowie des Ordnungsdienstes, des Beauftragten des Betreibers, des Veranstaltungsleiters und des Hallen-/Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Ordnungsdienst oder von der Polizei aus den Liegenschaften verwiesen.
  2. Die Besucher haben die ihnen zugewiesenen Plätze einzunehmen. Die Besucher dürfen auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und des Eigenschutzes, zur Abwehr von Gefahren, sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei andere, ggfs. auch in anderen Blöcken und Bereichen gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
  3. In den Häusern und auf dem Betriebsgelände gefundene Gegenstände sind beim Einlasspersonal, bei der Garderobe oder dem Ticket Center abzugeben oder dem Ordnungsdienst zu melden.
  4. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Veranstaltungsleiter oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.
  5. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs-und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

  1. Es ist in den Liegenschaften nicht gestattet,
    a. zu rauchen. Grundsätzlich ist das Rauchen nicht erlaubt. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten ("E-Zigaretten").  In den Außenbereichen ist das Rauchen gestattet, kann aber in Einzelfällen auch untersagt werden;
    b. in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltungen einzugreifen,
    c. die Veranstaltung durch den Betrieb von Mobiltelefonen zu stören, insbesondere durch Foto- und Filmaufnahmen. Das Fotografieren oder Filmen von Personal ist untersagt und kann mit dem Einzug der Aufnahmegeräte und sofortigem Haus-/Platzverweis belegt werden.
    d. ohne Einwilligung des Betreibers Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen oder Waren zum Kauf anzubieten,
    e. strafbare oder ordnungswidrige Handlungen zu begehen,
    f. mit extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder religiös fundamentalistischen bzw. ideologisch fundamentalistischen, antidemokratischen, gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoßenden Parolen oder Gesten seine Meinung kundzugeben,
    g. Absperrungen zu übersteigen oder für Besucher nicht zugelassene Bereiche zu betreten,
    h. verbotene Gegenstände zu verwenden oder mit Gegenständen zu werfen,
    i. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Liegenschaften in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall oder Gegenständen zu verunreinigen,
    j. Feuer zu legen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen,
    k. bauliche Anlagen oder die Einrichtung der Häuser durch Bemalung oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu verunreinigen,
    l. in den Liegenschaften entliehene Gegenstände ohne Genehmigung des Betreibers mit aus den Liegenschaften zu nehmen.
  2. Das Mitbringen und Benutzen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräten sowie Foto-und Filmkameras ist ohne ausdrückliche Vorab-Genehmigung des jeweiligen Veranstalters nicht gestattet.
  3. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf und der Verkauf von Eintrittskarten sind untersagt. Rückgabe-, Rückerstattungs-und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Das Verteilen von Flugblättern und ähnlchem Werbematerial sowie der Verkauf von Waren ist verboten und kann nur im Einzelfall vom Betreiber schriftlich erlaubt werden.
  5. Dem Betreiber obliegt das alleinige Recht, in den Liegenschaften und dem dazugehörigen Gelände Merchandisingartikel, Speisen und Getränke zu verkaufen oder dieses Recht an Dritte weiterzugeben.
  6. Im Einvernehmen mit der Stadt Bremerhaven, der Polizei oder dem Veranstalter kann es einzelnen Besuchern der Liegenschaften gestattet werden, größere als in § 5 Ziffer (1) genannte Fahnen, Transparentstangen, Doppelhalter sowie großflächige Spruchbänder u. a. mit sich zu führen.
  7. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Gelände der Liegenschaften Straftaten (z. B. Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Diebstähle, Drogenhandel) begeht, ist der Betreiber berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen und einen  Strafantrag zu stellen. Macht der Betreiber von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kartenwertes ist ausgeschlossen. Den Anweisungen des Ordnungspersonals und des Beauftragten des Betreibers ist Folge zu leisten.

  1. Verstößt ein Besucher gegen die Vorschriften der Hausordnung, so wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen, und es kann gegen ihn sowohl ein Platzverweis durch den Veranstalter, als auch ein Hausverbot für alle Liegenschaften des Betreibers durch diesen verhängt werden.  Außerdem kann der Veranstalter Daten zur Person des Besuchers erheben und an die Strafverfolgungs-und Polizeibehörden weitergeben.
  2. Das Recht des Veranstalters und des Betreibers, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

  1. Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör-und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör-und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.
  2. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die bei von ihm nicht selbst organisierten Veranstaltungen entstehen und die trotz Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs- und sonstigen Pflichten entstanden.
  3. Mit Betreten der Liegenschaften erklärt sich der Gast mit der Verwendung von erstelltem Bildmaterial einverstanden.
  4. Für an der Gardrobe abgegebene Gegenstände übernimt der Betreiber bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder bei einem ähnlichen Ereignis keine Haftung.
  5. Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendrechts wird besonders verwiesen.
  6. Abweichend davon gilt ein generelles Alkoholausschank- und Weitergabeverbot an Personen unter 18 Jahren.

Das Betreten der Liegenschaften erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Betreiber nicht.

 

Bremerhaven, im September 2024

Stadthalle Bremerhaven Veranstaltungs-und Messe GmbH
Die Geschäftsführung